(Letzte Änderung und aktueller Stand: 8.10.2015)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen 'Carnevals-Ausschuss Wesel' und hat seinen Sitz in Wesel. Der Verein ( im folgenden CAW genannt) ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck und Ziel des CAW sind die Förderung des Karnevals als Pflege rheinischen Brauchtums in Wesel in gemeinsamer Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen sowie den zuständigen Gremien und Behörden.
Der CAW übernimmt für die Mitgliedsvereine und Gruppen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien und Behörden die Vorbereitung und Durchführung des gesamtstädtischen Karnevalsgeschehens, wie der Auswahl und Proklamation eines Prinzenpaares und die Organisation und Durchführung des Rosenmontagszuges in Wesel. Der CAW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziges Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Der CAW ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des CAW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der CAW ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1.April bis zum 31.März des Folgejahres.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des CAW können alle Vereine oder sonstige interessierten Vereinigungen werden.
Die Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Vereinen und Gruppierungen muß es die zutreffenden Bezeichnungen des Vereins bzw. der Interessenvereinigung enthalten nebst Anschrift und gesetzlichem Vertreter.
Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.
Ehrenpräsidenten / Ehrensenatoren sind durch ihre Ernennung Mitglieder des CAW. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Auflösung des beigetretenen Mitgliedsverein oder der beigetretenen Vereinigung
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem CAW
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung – per Einschreiben mit Rückschein – mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absenden eines zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen.
Mit dem Ausschließungsbeschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung einer Mitgliederversammlung zu. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied seine vollen Rechte zurück. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht.
§ 6 Förderer
Förderer des CAW kann jedermann werden, der den CAW unterstützen möchte. Dieses kann durch einmalige oder regelmäßige Spenden, aber auch durch Einbringung der Arbeitskraft geschehen.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) der Beirat
d) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des CAW besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer sowie drei Beisitzern.
Der Gesamtvorstand umfasst zusätzlich die Präsidenten bzw. Vorsitzenden der dem Verein angeschlossenen Mitgliedsvereine. Der Gesamtvorstand bereitet Entscheidungen vor.
Um seinen Aufgaben nachzukommen trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Präsidenten oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Zum Vorstand kann jeder gewählt werden, der Mitglied der angeschlossenen Vereine bzw. Vereinigungen ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Präsident und der Vizepräsident werden für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen. Dieses muß dann von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Sie besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vertretungsmacht wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den CAW vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,-- € für den Einzelfall verpflichten, dürfen nur von zwei Personen gemeinsam getätigt werden. Hierzu bedarf es intern der Zustimmung des Schatzmeisters, bei dessen Verhinderung des Geschäftsführers.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des CAW zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Der Beirat
Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
a) der/die jeweilige Bürgermeister/in der Stadt Wesel
b) die jeweiligen Präsidenten/ Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw.
Vereinigungen, sowie ein zweites benanntes Mitglied.
c) die Ehrenpräsidenten/innen / Ehrensenatoren/innen
Der Beirat hat den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten vom Präsidenten zu den Sitzungen des Vorstandes einzuberufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr – nach dem jeweiligen Rosenmontag bis spätestens 30. Juni eines Jahres – stattzufinden. Zur Mitgliederversammlung sind alle dem CAW bzw. den ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und Gruppierungen angehörenden Personen eingeladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung zwei Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilten Adresse gerichtet worden ist. Die Präsidenten der dem CAW angeschlossenen Mitgliedsvereine und Gruppierungen leiten die Einladung an ihre jeweiligen Mitglieder weiter.
Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- und Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind Änderungen bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr., Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfers
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes. Das Ergebnis wird dem Antragsteller durch den Vorstand mitgeteilt.
f) Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand.
§ 11 Beschlussfassung
In der Mitgliederversammlung haben jedes Vorstandsmitglied, der/die Bürgermeister/in, sowie der/die Ehrenpräsident/en eine Stimme. Die dem CAW angeschlossen Mitgliedsvereine und Gruppierungen sind mit je zwei Personen stimmberechtigt. Dieses gilt auch für die Gemeinschaft der Ehrensenatoren.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt, so ist schriftlich abzustimmen.
Bei der Mitgliederversammlung wird durch den Geschäftsführer ein Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Protokoll wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung bedarf es einer 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Kandidat bei den Wahlen der Funktionsträger ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des CAW notwendig erscheint, oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des CAW oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des CAW an die Stadt Wesel als Träger der zur Zeit der Auflösung bestehenden Kinderheime.
Die Stadt Wesel hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Haftung
Für Schäden jeglicher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen entstehen, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wesel, den 8.10.2015